Eine schwarze Schneeflocke auf weißem Grund, umrahmt von einem roten Dreieck, dieses Schild weist auf winterliche Straßenverhältnisse hin und warnt vor Glättegefahr. So auch die Annahme eines Autofahrers, der auf trockener Fahrbahn wegen überhöhter Geschwindigkeit geblitzt wurde und nun den Gang zum OLG Hamm antrat. Dabei ging es um ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen, das an einer Bundesstraße Tempo 80 als zulässige Höchstgeschwindigkeit anzeigte. Unter dem Verkehrszeichen war das Zusatzschild mit der Schneeflocke angebracht. Der Kläger geriet auf diesem Abschnitt mit Tempo 125 in eine Geschwindigkeitskontrolle und wurde mit einer Geldbuße von 160 Euro und einem 1-monatigen Fahrverbot belegt. Dagegen legte der Fahrer, mit dem Hinweis auf das mit dem Zusatzschild „Schneeflocke“, Widerspruch ein. Für Ihn sei das angeordnete Tempolimit somit irreführend und nur bei glatter Fahrbahn gültig. Dazu befand nun das Oberlandesgericht Hamm (Az. 1 RBs 125/14): Autofahrer müssen sich immer an Tempolimits halten, die mit einem Hinweis auf winterliche Straßen verbunden sind. Selbst dann, wenn kein Schnee liegt. Bei trockener Fahrbahn sei das Tempolimit somit ebenfalls zu beachten.
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